Leitung der Gemeinde
Pastor und Kirchenvorstand
Kirchenordnung der EVLKA
§ 26 (Grundsatz)
(1) Jede Kirchengemeinde muss einen Kirchenvorstand haben. …
§ 27 (Zusammensetzung und Bildung des Kirchenvorstandes)
(1) Der Kirchenvorstand besteht aus
1. den gewählten, berufenen, ernannten und bestellten Kirchenvorstehern,
2. den Mitgliedern kraft Amtes.
(2) Die Bildung des Kirchenvorstandes, insbesondere die Wahl der Kirchenvorsteher, wird durch Kirchengesetz geregelt.
Claus-Carsten Möller
Pastor in St. Johannes Wunstorf
Mitglied kraft Amt
Ute Narten
Verheiratet, Lehrerin.
Seit Jahren ist mir die kirchliche Arbeit im Ort vertraut. Früher habe ich in der Stiftskantorei gesungen, habe 2009 den Glaubenskurs in St. Johannes besucht und nehme dort seitdem am Bibelgesprächskreis teil. Ich wurde gebeten, mich aufstellen zu lassen.
Sollte ich gewählt werden, so bringe ich mich – soweit ich das zeitlich schaffe – gern in der Gemeinde ein.
Gewählte Kirchenvorsteherin
Mirko Neuhaus
Verheiratet, 3 Kinder, Soldat.
Meine Arbeit im Kirchenvorstand hat mich in meinem Glauben wachsen lassen. So durfte ich in der letzten Legislaturperiode unsere Kirchengemeinde mitgestalten. Dies möchte ich gerne zukünftig im Team der Kirchenvorsteher fortsetzen. Meine Arbeit im Kirchenvorstand bereitet mir große Freude.
Gewählter Kirchenvorsteher
Stefan Robra
Seit meiner Jugend habe ich meinen Glauben an Gott, war aber selten in der Kirche. Die Konfirmandinnenzeit unserer Tochter Hanna, in der ich sie einige Male in die Kirche begleitet habe, hat mich daran erinnert, wie schön und erfüllend es sein kann, seinen Glauben auch zu leben – sei es im Gottesdienst oder in einer lebendigen und aktiven Gemeinde. Ich möchte in dieser Kirchengemeinde mitgestalten.
Gewählter Kirchenvorsteher
Susanne Skrotzki
Gelernte Erzieherin.
Seit Anfang 2021 bin ich in die Gemeindearbeit eingestiegen und gestalte seitdem den Kindergottesdienst mit. Mir macht die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen und die Mitgestaltung im Gottesdienst viel Freude. Ich möchte mich noch stärker für die Gemeinde einbringen und würde deshalb gerne im Kirchenvorstand mitwirken.
Gewählte Kirchenvorsteherin
Karin Wessel
Leider keine Informationen verfügbar
Gewählte Kirchenvorsteherin
Kirchenordnung der EVLKA
§ 28 (Amt der Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen)
(1) Die Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen haben ihre Pflichten als Glieder der Kirchengemeinde und die ihnen nach dem in der Landeskirche geltenden Recht übertragenen Aufgaben gewissenhaft wahrzunehmen.
(2) Das Amt der Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen wird als kirchliches Ehrenamt unentgeltlich versehen. Bei außergewöhnlichem Arbeitsumfang kann einem Kirchenvorsteher oder einer Kirchenvorsteherin mit Genehmigung des Kirchenkreisvorstandes eine Entschädigung gewährt werden.
(3) Über alle Angelegenheiten, die den Kirchenvorstehern und Kirchenvorsteherinnen in Ausübung ihres Amtes bekannt geworden und die ihrer Natur nach oder infolge besonderer Anordnungen vertraulich sind, haben sie Amtsverschwiegenheit zu wahren, auch nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft. Sie dürfen ohne Genehmigung des Kirchenvorstandes über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Vor Erteilung der Genehmigung ist das Benehmen mit dem oder der Vorsitzenden des Kirchenkreisvorstandes herzustellen. …
Stichwort ...
Sie sind unsicher bei Begriffen aus Christentum und Kirche?
Anfragen sind ausdrücklich erwünscht!
Hier bekommen Sie Informationen zu ...
Abendmahl - Erlösung - Gebet - Konfirmation - Reformation - Taufe
Predigt und Andacht
Klicken Sie hier, wenn Sie sich die Sammlung unserer bisher produzierten Internetpredigten und Andachten ansehen möchten.
Newsletter
Sie wollen über unser Gemeindeleben aus erster Hand informiert werden? Dann abonnieren Sie doch einfach unseren Newsletter - kostenlos in Ihre Mailbox!